Kirchliche Arbeitgeber: Was für die Zeiterfassung gilt
Kirchengemeinden und Freikirchen sind Arbeitgeber mit eigenen Regeln: kein Betriebsrat — in Landeskirchen und Bistümern bestimmt stattdessen eine Mitarbeitervertretung mit —, oft ein eigenes Datenschutzrecht und ein eigenes Tarifwerk. Diese Seite ordnet ein, was davon die Zeiterfassung berührt — und wo ein verbreiteter Irrtum liegt.
„Kirchen sind doch ausgenommen“ — nur der liturgische Bereich
Der Satz fällt oft, wenn es in einer Gemeinde um Zeiterfassung geht. Er stimmt nur zu einem kleinen Teil.
Der liturgische Bereich
Das Arbeitszeitgesetz gilt nicht für den liturgischen Bereich der Kirchen (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 ArbZG).
Die Gemeinde als Arbeitgeberin
Eine allgemeine Ausnahme für kirchliche Arbeitgeber enthält das Gesetz nicht.
Abweichungen nach kirchlichem Recht
Kirchliche Regelungen können vom Arbeitszeitgesetz abweichen.
Außerhalb des liturgischen Bereichs gilt das Arbeitszeitgesetz auch in der Kirchengemeinde; Abweichungen sind über kirchliche Regelungen möglich. Wo die Grenze verläuft, klären Sie mit Landeskirche oder Bistum.
Die Software trifft diese Unterscheidung nicht: Ob Organistin, Küster oder Gemeindesekretärin — sie erfasst die Zeiten der Menschen, die Sie anlegen. Welche Dienste rechtlich unter die liturgische Ausnahme fallen, entscheidet nicht das Programm.
Auch die allgemeine Pflicht, die Arbeitszeit aufzuzeichnen, trifft kirchliche Arbeitgeber: Das Arbeitsschutzrecht, aus dem sie abgeleitet wird, sieht für Kirchen keine Ausnahme vor. Das gilt für Teilzeit und Minijob ebenso wie für Vollzeit. Woher die Pflicht kommt und was sie verlangt, steht unter Rechtslage.
Mitarbeitervertretung statt Betriebsrat
Das Betriebsverfassungsgesetz gilt nicht für Kirchen und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen, gleich in welcher Rechtsform (§ 118 Abs. 2 BetrVG). In Kirchengemeinden gibt es deshalb keinen Betriebsrat. Wo eine Mitarbeitervertretung besteht, tritt sie an seine Stelle.
Sie bestimmt bei der Einführung mit, etwa bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und bei technischen Einrichtungen, die Verhalten oder Leistung der Mitarbeitenden überwachen können. In der evangelischen Kirche richtet sich das nach dem Mitarbeitervertretungsrecht der jeweiligen Landeskirche, vielfach auf Grundlage des MVG-EKD; in katholischen Einrichtungen nach der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) des jeweiligen Bistums.
Stand: Oktober 2026. Einordnung, keine Rechtsberatung.
Bearbeiter sehen und ändern nur die Gruppen, für die sie zuständig sind; Beschäftigte sehen ihre eigenen Zeiten und Konten.
Änderungen an Zeiten, Abwesenheiten, Stammdaten und Einstellungen stehen mit Zeitpunkt und verantwortlicher Person im Protokoll. Einträge lassen sich weder ändern noch löschen.
Die Handy-App erhebt den Standort zum Zeitpunkt des Stempelns, nicht laufend. Ob gegen erlaubte Orte geprüft wird, legen Sie für das ganze Konto fest, getrennt für Handy und PC.
Kirchliches Datenschutzrecht
Kirchen wenden eigenes Datenschutzrecht an; Grundlage ist Art. 91 DSGVO. In der evangelischen Kirche gilt das DSG-EKD, in der katholischen das KDG. Dazu haben die Kirchen eigene Datenschutzaufsichten.
Mehrere Freikirchenbünde haben eigene Datenschutzordnungen, etwa BFP, BEFG und Bund FeG — welche gilt, sagt Ihr Bund.
Die Prüfung liegt bei Ihrer oder Ihrem Datenschutzbeauftragten. Die Verarbeitung im Auftrag regelt ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Die ITN-Zeiterfassung ist in Deutschland gehostet; welche Daten entstehen und wann Kartendienste beteiligt sind, steht unter Datenschutz und Mitbestimmung.
Kirchenkreis, Mitarbeitervertretung und Tarifvertrag
In der Nordkirche laufen Personalverwaltung und Mitarbeitervertretung meist über den Kirchenkreis: In der Regel wird dort eine gemeinsame Mitarbeitervertretung für alle Kirchengemeinden gebildet. Die Einführung lässt sich deshalb auch für mehrere Gemeinden zugleich planen.
In Hamburg und Schleswig-Holstein gilt für Angestellte der Nordkirche ein Tarifvertrag: der TV KB, früher KAT.
Wie die ITN-Zeiterfassung im Gemeindealltag aussieht, steht unter Zeiterfassung für Kirchengemeinden und Freikirchen. Weiter im Thema: Rechtslage und Datenschutz und Mitbestimmung.